Rechtsbeschwerde

Rechtsbeschwerde
der  Revision ähnlicher Rechtsbehelf, mit dem nur Rechtsverletzungen gerügt werden können.
I. Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten:Zulässig gegen Entscheidung des Amtsgerichts im  Bußgeldverfahren, (1) wenn Geldbuße mehr als 250 Euro beträgt, (2) eine Nebenfolge angeordnet wurde, (3) ein  Einspruch als unzulässig verworfen, (4) ein Freispruch oder eine Einstellung erfolgt ist oder kein Fahrverbot verhängt ist und im Bußgeldbescheid oder Strafurteil eine Geldbuße von mehr als 600 Euro festgesetzt oder von der Staatsanwaltschaft beantragt war, (5) gegen den Widerspruch des Betroffenen das Gericht durch Beschluss entschieden hat oder (6) die R. zugelassen wurde (§§ 79–80 OWiG).
- 1. Einlegung binnen einer Woche seit Zustellung des Beschlusses oder Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch Schriftsatz. Es gelten die Grundsätze einer Revision.
- 2. Es entscheidet das Oberlandesgericht durch Beschluss.
- 3. Die R. hat keine aufschiebende Wirkung, jedoch kann Vollstreckung ausgesetzt werden.
II. Steuerrecht: Beschwerde,  Rechtsmittel.
III. Zivilprozess: Durch das ZPO-Reformgesetz vom 27.7.2001 (BGB1 I 1887, 3138) wurde die R. in das Zivilprozessrecht neu eingeführt (§§ 574–577 ZPO). Sie ist zulässig gegen Gerichtsbeschlüsse, wenn dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat (Zulassungsbeschwerde, § 574 I ZPO). Die R. ist zur zuzulassen, wenn der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt oder aber zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich ist (§ 574 II, III ZPO). Die R. ist innerhalb einer  Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen und binnen einer – verlängerbaren – Frist von einem Monat zu begründen (§ 575 I, II, III ZPO). Der Gegner der Rechtsbeschwerde kann sich der Rechtsbeschwerde anschließen; die Anschlussrechtbeschwerde ist entsprechend in der  Anschlussrevision geregelt.

Lexikon der Economics. 2013.

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